AGB powernovo GmbH (Stand Juni 2024)

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote und Waren, insbesondere kauf-, werklieferungs- und werkvertragliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich Installations-, Montage- und Serviceleistungen sowie Beratungs- und Nebenleistungen, und unsere diesbezüglichen Angebote und Vertragserklärungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB der powernovo GmbH (nachfolgend powernovo). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die powernovo mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn powernovo ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn powernovo auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Dritte (beispielsweise Installationspartner) sind nicht berechtigt, Erklärungen im Namen von powernovo abzugeben. Etwaige Vereinbarungen zwischen dem Dritten und dem Kunden sind für powernovo nicht bindend.

(3) powernovo bietet ein maßgeschneidertes Paket hinsichtlich Photovoltaik und E-Mobilität und umfasst insbesondere PV-Anlagen, Stromspeicher und Wallboxen. Weitere Angebote umfassen unter anderem die Lieferung von Energie (z.B. Reststrom) sowie die Vermittlung von Fahrzeugen, Versicherungen und Wartungsverträgen für die durch powernovo installierten Anlagen.

(4) Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender vertraglicher Vereinbarung obliegt die Entscheidung über Einzelheiten der Ausführung der Montage und Installation powernovo, sofern und soweit die Art der Ausführung fachgerecht ist. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich im Hinblick auf die Kabelführung und den Ort der Installation der Module und Wechselrichter, des Batteriespeichers und der Wallbox.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von powernovo sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann powernovo innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen powernovo und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von powernovo vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von powernovo nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail.

(4) Angaben von powernovo zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Planungen, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Die Angaben von powernovo zum möglichen Einsparpotential des Kunden durch die Nutzung der PV-Anlage, des Batteriespeichers und der Wallbox sind nicht als Leistungszusage zu verstehen.

(5) powernovo behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Planungen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von powernovo weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von powernovo diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

(6) Der Kunde garantiert, dass keine Rechte Dritter der Installation der Photovoltaikanlage entgegenstehen sowie, dass alle behördlichen Zustimmungen und Genehmigungen vorliegen. Der Auftraggeber garantiert ferner, dass die Immobilie (insbesondere das Dach) die Beschaffenheit für die Montage der Photovoltaikanlage aufweist.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von powernovo zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von powernovo (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts), sollte es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handeln. Diese Preisgleitklausel gilt nicht gegenüber Verbrauchern. 

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei powernovo. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit bei Verbrauchern mit 5 % p. a., bei Unternehmern mit 9 % p. a.  zu verzinsen; die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(5) powernovo ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von powernovo durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Von powernovo in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) powernovo kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber powernovo nicht nachkommt. Diese Verpflichtungen ergeben sich insbesondere aus § 2 (6) dieser AGB. 

(3) powernovo haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die powernovo nicht zu vertreten hat. Solche nicht vorhersehbaren Ereignisse sind z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von powernovo geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts. Sofern solche Ereignisse powernovo die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist powernovo zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.Zeigt sich, dass die Installation mangels Tragfähigkeit des Daches oder aufgrund anderer tatsächlicher Gegebenheiten am Montageort nicht möglich ist, ist powernovo berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige weitergehende Ansprüche von powernovo bleiben unberührt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber powernovo vom Vertrag zurücktreten.

(4) powernovo ist nur zu Teillieferungen und zur Montage derselben berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, powernovo erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5) Gerät powernovo mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von powernovo auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser AGB beschränkt.

 

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von powernovo, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet powernovo auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von powernovo.

(3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und powernovo nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und powernovo dies dem Kunden angezeigt hat.

(4) Bei Lagerung durch powernovo betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche, sollte der Kunde die Lagerung zu vertreten haben. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird von powernovo nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Die Leistung ist durch den Kunden abzunehmen.

  • Die Abnahme erfolgt nach Anschluss der Photovoltaikanlage;
  • Die Abnahme erfolgt förmlich. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll schriftlich niederzulegen. Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen von powernovo wesentliche Mängel aufweisen.
  • Nimmt der Kunde die im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellten Leistungen von powernovo trotz eines entsprechenden Verlangens nicht förmlich ab, erfolgt die Abnahme konkludent spätestens durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder durch ein sonstiges Verhalten des Kunden, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt.
  • Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden;
  • Soweit der Vertrag auch einen Stromspeicher und/oder Ladeinfrastruktur umfasst und diese nicht vor der Abnahme der restlichen Photovoltaikanlage montiert werden (beispielsweise weil der Boden am Aufstellort noch nicht bereit ist), kann powernovo verlangen, dass der Stromspeicher und/oder die Ladeinfrastruktur separat von der übrigen Photovoltaikanlage abgenommen werden. In diesem Fall kann mit Abnahme der übrigen Photovoltaikanlage der Pauschalfestpreis nur abzüglich des im Vertrag festgelegten Preises und der Montagekosten für den Stromspeicher und/oder der Ladeinfrastruktur verlangt werden;
  • Im Übrigen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für die Abnahme.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist. 

Bezüglich etwaiger Garantieansprüche hat der Käufer sich direkt an den Hersteller zu wenden. powernovo selbst gewährt keine Garantie, tritt jedoch etwaige Garantieansprüche an den Käufer ab. 

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Auf Verlangen von powernovo ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an powernovo zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelanzeige vergütet powernovo die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist powernovo nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von powernovo, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von powernovo den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung von powernovo auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) powernovo haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit powernovo gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die powernovo bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von powernovo.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von powernovo für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf 100 % des Pauschalfestpreises begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von powernovo.

(6) Soweit powernovo technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von powernovo wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von powernovo an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von powernovo. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(2) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für powernovo, sollte diese bei dem Kunden lagern und noch nicht verbaut sein. 

(3) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind bis zur vollständigen Bezahlung unzulässig.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von powernovo erfolgt und powernovo unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei powernovo eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an powernovo. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, sodass powernovo oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis. 

(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von powernovo an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an powernovo ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. powernovo ermächtigt den Kunden widerruflich, die an powernovo abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. powernovo darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von powernovo hinweisen und powernovo hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, powernovo die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber powernovo. (7) Tritt powernovo bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

§ 9 Kündigung

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ausreichend nach, so ist powernovo – nachdem sie dem Kunden eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkungspflicht gesetzt hat – zur Kündigung berechtigt. Im Falle einer Kündigung ist powernovo berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Gesamtpreises zu verlangen.

Erfolgt eine Kündigung des Kunden gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von powernovo zu vertreten ist, ist powernovo berechtigt, für die bereits getätigten Leistungen die volle Vergütung zu verlangen. Für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung, abzüglich ersparter Aufwendungen, ist powernovo berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung noch ausstehenden Teils des Gesamtpreises zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. powernovo bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen.

 

§ 10 Widerrufsrecht

(1) Steht dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab Vertragsschluss. Im Falle, dass der Kunde von powernovo ausdrücklich verlangt, dass diese mit der Werkleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, schuldet der Kunde powernovo nach § 357a BGB Wertersatz für alle bis zum Widerruf erbrachten Werkleistungen und Aufwendungen, z. B. Planungs- und Montageleistungen, sonstige notwendige Aufwendungen u.a. powernovo informiert den Kunden nach Maßgabe des gesetzlichen Musters wie folgt:

 

(2) Widerrufsbelehrung

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der powernovo GmbH, Nedderfeld 91, 22529 Hamburg, info@powernovo.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufs vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

(3) Folgen des Widerrufs:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen, abzüglich etwaiger Werkleistungen und Aufwendungen gemäß § 11 (1).

Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.

 

§ 11 Datenschutz

Informationen zu unserem Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten enthält unsere Datenschutzerklärung, die Sie unter powernovo.de/datenschutz  abrufen können.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen powernovo und dem Kunden nach Wahl von powernovo Hamburg oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen powernovo ist in diesen Fällen jedoch Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen powernovo und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.